13. Malignome

13 Malignome

Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskri-terien unter Abschnitt 10 einzuschätzen.

13.01.01 Entfernte Malignome ohne weiterführende Behandlungsnotwendigkeit

10 - 20 %

Wenn durch die kurative Primärtherapie das Malignom als beseitigt angesehen wird
Bei Tumoren und Zelltypen mit guter Prognose nach geltender Lehrmeinung, das Malignom durch einen kleinen Eingriff beseitigt ist und keine weitere Therapie erforderlich ist (Chemotherapie, Be-strahlung oder andere eingreifende Behandlungen).
Der Patient wird als geheilt entlassen

13.01.02 Entfernte Malignome mit abgeschlossener adjuvanter Behandlung nach Abschluss der Heilungsbewährung

10 - 40 %

5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung)
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfer-nung des Tumors
- bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation
- bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms)
10 – 20 %:
bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung
30 – 40 %:
wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Or-gansystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen

13.02.01 Entfernte Malignome mit weiterführender Behand-lungsnotwendigkeit innerhalb der Heilungsbewährung je nach Funktionsstörung

50 - 100 %

Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)

13.02.02 Operativ nicht entfernte Malignome bei laufender Therapie je nach Funktionsstörung

50 - 100 %

Wird ein Malignom aufgrund der Lokalisation, der Wachstumsrate oder anderer maßgeblicher Umstände
- nicht operativ entfernt
- und/oder adjuvant behandelt
- und engmaschig kontrolliert

13.03.01 Nicht entfernbare Malignome

100 %

Kann ein Malignom wegen der Lokalisation, Ausdehnung Tumorwachstums oder anderer maßgeb-licher Umstände nicht operativ entfernt oder auf andere Weise nicht zielführend adjuvant behan-delt werden, ist auf Dauer eine Einschätzung mit 100% vorzunehmen



Einschätzungsverordnung
Grad der Behinderung nach österreichischem Recht


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