Die Einschätzung des Grades der Behinderung richtet sich nach Lokalisation, Art und Ausdehnung, Therapie und Funktionseinschränkung.
Ausgenommen sind maligne Erkrankungen des Blutes, der blutbildenden Organe und des Immunsystems. Diese sind nach den dafür vorgesehenen Einschätzungskri-terien unter Abschnitt 10 einzuschätzen.
10 - 20 %
Wenn durch die kurative Primärtherapie das Malignom als beseitigt angesehen wird
Bei Tumoren und Zelltypen mit guter Prognose nach geltender Lehrmeinung, das Malignom durch einen kleinen Eingriff beseitigt ist und keine weitere Therapie erforderlich ist (Chemotherapie, Be-strahlung oder andere eingreifende Behandlungen).
Der Patient wird als geheilt entlassen
10 - 40 %
5 Jahre nach Entfernung des Malignoms (Heilungsbewährung)
Maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung ist der Zeitpunkt der Entfer-nung des Tumors
- bei operativer Entfernung der Zeitpunkt der Operation
- bei anderen Therapieformen (Chemotherapie, Bestrahlung) nach Abschluss der Behandlung (Entfernung des Malignoms)
10 – 20 %:
bei komplikationslosem Verlauf und bei geringfügiger Funktionseinschränkung
30 – 40 %:
wenn maßgebliche Funktionseinschränkungen als Dauerzustand festgestellt werden
Besteht ein darüber hinausgehendes Defizit, so ist eine Einschätzung nach dem zutreffenden Or-gansystem entsprechend dem funktionellen Defizit (physisch oder psychisch) vorzunehmen
50 - 100 %
Nach Entfernung eines Malignoms innerhalb der Heilungsbewährung (5 Jahre)
50 - 100 %
Wird ein Malignom aufgrund der Lokalisation, der Wachstumsrate oder anderer maßgeblicher Umstände
- nicht operativ entfernt
- und/oder adjuvant behandelt
- und engmaschig kontrolliert
100 %
Kann ein Malignom wegen der Lokalisation, Ausdehnung Tumorwachstums oder anderer maßgeb-licher Umstände nicht operativ entfernt oder auf andere Weise nicht zielführend adjuvant behan-delt werden, ist auf Dauer eine Einschätzung mit 100% vorzunehmen